Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sog. harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat. Aufgrund einer entsprechenden Einlassung des Betroffenen gegenüber der Polizei und der Erkenntnisse über die Inhaltsstoffe der unter dem Namen "Ecstasy" in Verkehr gebrachten Droge steht mit hinreichender Sicherheit fest, dass er ein Betäubungsmittel i.S.v. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlagen I bis III konsumiert hat.

(Leitsatz der Schriftleitung)

BayVGH, Beschl. v. 15.7.2020 – 11 ZB 20.43

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