1. Nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Nach § 146 Abs. 4 S. 4 VwGO ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, wenn es an einem dieser Erfordernisse mangelt. Dem Erfordernis eines bestimmten Antrags wird aber – auch wenn es an einer förmlichen Antragstellung fehlt – bereits dann genügt, wenn sich das Rechtsschutzziel mittels Auslegung aus der Beschwerdebegründung in Verbindung mit dem in der ersten Instanz gestellten Antrag eindeutig ergibt. Dass die Antragstellerin sich nicht mit sämtlichen Argumenten des erstinstanzlichen Beschlusses auseinandergesetzt, sondern sich darauf beschränkt hat, die vom VG vorgenommene Interessenabwägung anzugreifen, hat zur Folge, dass die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch den Senat gem. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO auf eben diesen Beschwerdegrund beschränkt ist, führt aber nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde.

2. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG ist im Falle des Vorliegens der erforderlichen formellen und materiellen Voraussetzungen zwingend zu verfügen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat insoweit keinen Ermessensspielraum, weshalb auch für Verhältnismäßigkeitserwägungen grundsätzlich kein Raum ist.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OVG des Saarlandes, Beschl. v. 23.7.2020 – 1 B196/20

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