EGRL 50/2008 Art. 13 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1; BImSchG §§ 40, 47 Abs. 1, 5 und 5a, 48a Abs. 1; UmwRG §§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 Buchst. a) und b), 2 Abs. 4 S. 2; BImSchV 35 §§ 1, 2, 3; BImSchV 39 § 3 Abs. 1; UVPG § 35 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 139 Abs. 3 S. 4

Leitsatz

1. Weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit einer Umweltverbandsklage auf Fortschreibung eines Luftreinhalteplans setzen das tatsächliche Bestehen einer SUP-Pflicht voraus.

2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beansprucht Geltung nicht nur hinsichtlich der Frage, wie ein Verkehrsverbot auszugestalten ist, sondern auch bei der vorgelagerten Frage, ob ein Verkehrsverbot anzuordnen ist. Ob sich ein Verkehrsverbot bei höheren als nur sehr geringfügigen Grenzwertüberschreitungen als unverhältnismäßig darstellt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

3. An die gerichtliche Überprüfung von Prognosen für Luftreinhaltepläne sind keine anderen Anforderungen zu stellen als bei sonstigen Prognosen.

4. Luftreinhaltepläne müssen keine Maßnahmen für den Fall bereithalten, dass sich die Prognose der Grenzwerteinhaltung als zu positiv erweisen und absehbar nicht verwirklichen sollte.

5. § 47 Abs. 4a BImSchG ist so auszulegen, dass diese Vorschrift Verkehrsverboten bei Stickstoffdioxidwerten unterhalb von 50 µg/m3; dann nicht entgegensteht, wenn sie sich als einziges Mittel darstellen, um – bei Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – die Überschreitung des Grenzwertes so kurz wie möglich zu halten.

BVerwG, Urt. v. 27.2.2020 – BVerwG 7 C 3.19

Aus den Gründen

Hinweis: S.a. die Pressemitteilung des BVerwG dazu: zfs 2020, 235 und die nachfolgende Entscheidung des OVG SH (S. 540). Zu verwaltungsrechtlichen Problemfeldern der Dieselproblematik: Anm. Haus zfs 2019, 718 ff.

zfs 9/2020, S. 535

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