In § 18 OWiG-E soll es künftig in Abs. 2 heißen, dass dem Betroffenen die Zahlung eines Teilbetrags der Geldbuße erlassen werden kann, wenn er gegen den Bußgeldbescheid keinen Einspruch einlegt und die Zahlung binnen zwei Wochen nach Rechtskraft erfolgt. Dem Betroffenen soll bereits im Bußgeldbescheid ein finanzieller Anreiz zur zügigen Erledigung des Bußgeldverfahrens angeboten werden. Der Vorschlag greift eine in Spanien und Frankreich seit langem mit Erfolg praktizierte Regelung auf, nach der ein Bußgeld reduziert werden kann, wenn der Betroffene auf ein Rechtsmittel verzichtet und das Bußgeld sogleich bezahlt.[16] In Bußgeldbescheiden aus Italien sind Lockangebote gang und gäbe. In den "Zahlungsbedingungen" heißt es, dass sich die Geldbuße um 30 % reduziert bei Zahlung innerhalb von 5 Tagen nach der Zustellung bzw. sich verdoppelt bei Zahlung nach erst 60 Tagen seit der Zustellung. Der Betroffene erhält damit einen Anreiz, auf wenig aussichtsreiche Einsprüche zu verzichten, die erhebliche gerichtliche Ressourcen binden. Der Gesetzgeber stellt aber in diesem Zusammenhang klar, dass der Bußgeldbetrag selbst und die mit ihm etwa verbundenen Nebenfolgen von der Vergünstigung unberührt bleiben.[17] Wenn also z.B. bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h eine Geldbuße von 40 EUR vom Betroffenen schnell überwiesen wird, so soll es offenbar bei dem Punkt in Flensburg bleiben, der nach dem Bußgeldkatalog und der dort vorgesehenen Geldbuße von 80 EUR anfällt, obwohl der überwiesene Betrag eigentlich unter 60 EUR und damit der Eintragungsgrenze liegt.

[16] BR Drs. 107/20 (Beschluss), S. 16.
[17] BR Drs. 107/20 (Beschluss), S. 16.

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