Die Kl. begehrt von der Bekl. Rechtsschutz für die Abwehr einer Darlehensforderung aus einer bis zum 1.1.2015 gehaltenen Rechtsschutzversicherung.

Dem Versicherungsvertrag lagen die ARB 1975/95 des Versicherers zugrunde. Darin heißt es unter anderem:

"§ 14 Eintritt des Versicherungsfalles"

(3) In allen übrigen Fällen gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei tatsächliche oder behauptete Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsvertrages für das betroffene Wagnis zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben. Liegt der tatsächliche oder behauptete Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn oder löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor oder innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgenommen wird, den Versicherungsfall aus, besteht kein Versicherungsschutz …“

Im Jahre 2008 erhielt die Kl. ein zinsloses Darlehen über 35.000 EUR, auf das sie lediglich bis einschließlich März 2011 die vereinbarten monatlichen Raten i.H.v. 200 EUR leistete. Unstreitig bestand die Rechtsschutzversicherung der Kl. zu diesem Zeitpunkt. Nach dem Tod des Darlehensgebers erklärten dessen Erben im September 2015 die Kündigung des Darlehens wegen Zahlungsverzugs. Die Kl. verweigerte die Rückzahlung des nach Berechnung der Erben noch offenen Betrags von 25.500 EUR mit der Begründung, der Anspruch sei verjährt, der Darlehensgeber habe das Darlehen bereits im Jahre 2011 gekündigt.

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