In seinem Beschl. v. 10.4.2018[19] hat der VI. ZS des BGH für die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verfahrensgebühr auf die Sicht der Partei in der konkreten prozessualen Situation abgestellt. Deshalb bestimme sich die Notwendigkeit aus der "verobjektivierten" ex ante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei und nicht – wie vom I. und III. ZS des BGH angenommen – nach einem rein objektiven Maßstab. Dies hat zur Folge, dass der Rechtsmittelgegner, der in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der zwischenzeitlichen Rücknahme des Rechtsmittels Kosten verursacht, diese als sachdienlich ansehen darf, sodass die angefallene Verfahrensgebühr notwendig i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ist. Diese Rechtsprechung hat der VI. ZS des BGH in seinem Beschl. v. 18.12.2018[20] fortgeführt.

[19] Zfs 2018, 705 mit Anm. Hansens = RVGreport 2018, 461 (Hansens).
[20] AGS 2019, 198 = NJW-RR 2019, 381.

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