"… [6] I. Das BG ist der Auffassung, der Kl. stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu."

[7] 1. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB oder auf Erstattung der Kosten der Selbstvornahme gem. §§ 634 Nr. 2, 637 BGB komme nicht in Betracht, weil es an der erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung gefehlt habe. Die Fristsetzung sei nicht entbehrlich gewesen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Bekl. die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hätte. Auch ein besonderes Interesse der Kl. an der sofortigen Geltendmachung der Rechte aus § 634 Nr. 2–4 BGB sei nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Bekl. im Zeitpunkt des Auftretens der Probleme Betriebsferien gehabt habe, sei ohne Belang, weil die Kl. nicht dargelegt habe, warum ihr ein Zuwarten bis zum 11.2.2016 nicht zuzumuten gewesen sei.

[8] 2. Der Kl. stehe auch kein Schadensersatzanspruch neben der Leistung gem. §§ 634 Nr. 4, 280 I BGB zu, weil die Beseitigung der in Rede stehenden Schäden am Kfz der Kl. von der Nacherfüllungspflicht des Bekl. umfasst sei.

[9] Der Schadensersatzanspruch neben der Leistung komme nur für Schäden in Betracht, die nicht unmittelbar den Mangel der Werkleistung selbst beträfen. Führe der Mangel der Werkleistung zu einem weiteren Schaden, sei vor der Schuldrechtsmodernisierung zwischen Mangelschäden und engen Mangelfolgeschäden einerseits und entfernten Mangelfolgeschäden andererseits unterschieden worden. Erstere seien nach § 635 BGB a.F., der eine Fristsetzung erfordert habe, zu ersetzen gewesen. Habe der Besteller allerdings gem. § 635 BGB a.F. Ersatz für Folgeschäden begehrt, die zu dem Zeitpunkt, zu dem Nacherfüllung hätte verlangt werden können, bereits definitiv entstanden und daher einer Nacherfüllung nicht zugänglich gewesen seien, sei eine Fristsetzung entbehrlich gewesen. Nach der Schuldrechtsmodernisierung finde eine Differenzierung zwischen Mangelschäden und engen Mangelfolgeschäden sowie entfernten Mangelfolgeschäden nicht mehr statt. Inhaltlich sei jedoch insoweit keine Änderung erfolgt, als ein Schadensersatzanspruch neben der Leistung nur in Betracht komme, wenn die Beseitigung des aufgrund des Mangels entstandenen Schadens nicht Teil der Nacherfüllungspflicht sei.

[10] Entscheidend für die Einordnung eines Schadens neben oder statt der Leistung sei damit letztlich, wie weit das Nacherfüllungsrecht des Unternehmers zu fassen sei, und zwar insb. dann, wenn der Mangel der Leistung zu einem weiteren Schaden an dem Leistungsgegenstand selbst führe.

[11] Nach richtiger Auffassung sei der Unternehmer, der aufgrund seiner mangelhaften Werkleistung weitere Schäden am Leistungsgegenstand verursache, zur Nacherfüllung hinsichtlich solcher Folgeschäden verpflichtet, die mit dem eigentlichen Mangel in engem Zusammenhang stünden, weil ihre Entstehung in der Mangelursache angelegt sei, und die deshalb nicht isoliert betrachtet werden könnten.

[12] Die Beschränkung des Nacherfüllungsrechts auf die ursprünglich geschuldete Erfüllungshandlung schränke den Unternehmer unbillig ein. Denn sie stehe im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass der Unternehmer über die Art und Weise der Nacherfüllung bestimme, wobei die Nacherfüllung im Ergebnis allein auf die endgültige Herstellung eines vertragsgemäßen Zustands gerichtet sei. Es sei deshalb in Übereinstimmung mit dem alten Schuldrecht eine Differenzierung zwischen engen und entfernten Mangelfolgeschäden zu befürworten. Eine andere Sichtweise führe in der Praxis zu erheblichen Unsicherheiten. Eine Aufsplittung der erforderlichen Gesamtreparatur in fortbestehende Nacherfüllungsansprüche gegen den Bekl. (Keilrippenriemen) und Sekundäransprüche, deren Art der Erfüllung die Kl. selbst bestimmen dürfe (Lichtmaschine, Servolenkungspumpe, Zahnriemen), erscheine nicht sachgerecht, zumal eine Zuordnung häufig erst retrospektiv vorgenommen werden könne.

[13] II. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

[14] 1. Das BG hat unterstellt, dass der Bekl. im Rahmen der Wartung des Kfz der Kl. den Keilrippenriemen nicht richtig gespannt und dies zu Schäden an der Lichtmaschine, der Servolenkungspumpe, dem Zahnriemen sowie dem Keilrippenriemen und dem Riemenspanner geführt hat. Das BG hat weiter unterstellt, dass in Folge dessen eine Reparatur des Kfz erforderlich wurde, bei der diese Teile ausgetauscht werden mussten. Hiervon ist daher für die Revisionsinstanz auszugehen.

[15] 2. Die Auffassung des BG, die Kl. könne gleichwohl keinen Schadensersatz für die Schäden an der Lichtmaschine und der Servolenkungspumpe beanspruchen, weil es an einer Fristsetzung zur Nacherfüllung fehle, ist unzutreffend.

[16] Ein Anspruch der Kl. auf Schadensersatz wegen der an der Lichtmaschine und der Servolenkungspumpe eingetretenen Schäden ergibt sich aus §§ 634 Nr. 4, 280 I BGB. Es handelt sich um einen Schadensersatzanspruch neben der Leistung, der eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht erfordert.

[17] a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann mit dem Schadens...

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