Der Kl. nimmt seinen beklagten Rechtsschutzversicherer auf Gewährung von Rechtsschutz für eine Auseinandersetzung mit seinem Lebensversicherer um die Rückzahlung von Versicherungsprämien in Anspruch. Er unterhält bei der Bekl. seit dem 15.1.2016 eine Rechtsschutzversicherung, die einen Deckungsausschluss zugrunde legt. Darin heißt es unter anderem:

Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung eintritt,

Der Kl. hatte mit Versicherungsbeginn 1.12.2004 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen, für die er nachfolgend Prämienzahlungen i.H.v. 9.550,50 EUR leistete, ehe er mit anwaltlichem Schreiben vom 16.2.2016 den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. erklärte und von seinem Lebensversicherer die Erstattung der eingezahlten Prämien nebst Nutzungen begehrte. Mit Schreiben vom 3.3.2016 wies der Lebensversicherer den Widerspruch und das Zahlungsbegehren zurück. Der Kl. bat daraufhin die Bekl. um Deckungsschutz für die erstinstanzliche Geltendmachung des Anspruchs und die vorgerichtliche Auseinandersetzung.

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