Strafverfahrensrecht

Gesetz zur effektiveren und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens

Am 24.8.2017 ist das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens v. 17.7.2017 in Kraft getreten (BGBl. I S. 3202). Im StGB wird das Fahrverbot als Nebenstrafe auch für Straftaten eingeführt, die nicht im Zusammenhang mit dem Führen von Fahrzeugen stehen. Die Höchstdauer des Fahrverbots wird auf sechs Monate verdoppelt. Der Richtervorbehalt bei der Entnahme von Blutproben wird bei Verkehrsdelikten eingeschränkt. Vorgesehen sind ferner weitere Neuregelungen zur Entlastung der Gerichte, wobei die Beschuldigtenrechte gewahrt werden sollen. Grundlage hierfür waren die Empfehlungen einer vom BMJV eingesetzten Expertenkommission. U.a. sollen Vernehmungen zur besseren Dokumentation vermehrt als Video aufgezeichnet werden. Das Gesetz enthält außerdem zahlreiche weitere Einzelregelungen, u.a. eine Erleichterung der Strafzurückstellung für drogenabhängige Mehrfachtäter zur Durchführung einer Therapie. Kurz vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wurden ferner Regelungen zur Quellen-TKÜ und zur Online-Durchsuchung in den Gesetzentwurf eingefügt: Bei der Quellen-TKÜ werden Nachrichten schon im Rechner des Absenders abgefangen, bevor sie verschlüsselt werden. Die Online-Durchsuchung erlaubt es, unbemerkt aus der Ferne den Computer eines Verdächtigen nach Hinweisen auf Straftaten zu untersuchen. Insoweit gelten ähnlich strenge Voraussetzungen wie für die akustische Wohnraumüberwachung.

Quellen: www.bundestag.de; BT-Drucks 18/11277; BT-Drucks 18/11272

Verkehrsverwaltungsrecht

Änderung der FEV und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Am 24.8.2017 ist ferner die Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten (BGBl. I 2017 S. 3232). Die Verordnung schafft die Regelungen für die amtliche Anerkennung von Trägern unabhängiger Stellen, die die Eignung von psychologischen Testverfahren und -geräten im Rahmen der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) bestätigen sollen. Darüber hinaus wird die Definition der Fahrerlaubnisklasse AM geändert und es werden weitere Regelungen der FEV optimiert und an den aktuellen wissenschaftlichen Stand sowie an veränderte Gegebenheiten angepasst.

Quelle: BR-Drucks 417/17

Änderung der FZVO und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Am 15.8.2017 ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. I S. 3090). Sie tritt am 1.1.2018 in Kraft. Die Verordnung enthält u.a. Regelungen über die Speicherung fahrzeugbezogener Daten zum CO2-Monitoring. Zudem soll im Projekt der internetbasierten Zulassung von Fahrzeugen die 3. Stufe vorbereitet werden: Um neben den bereits internetbasiert durchführbaren Vorgängen "Außerbetriebsetzung eines Kfz" (1. Stufe) und "Wiederzulassung eines Kfz auf denselben Halter" (2. Stufe) auch alle weiteren Zulassungsvorgänge (Neuzulassung, Halterwechsel, Wohnsitzwechsel etc.) internetbasiert durchführen zu können, muss die Zulassungsbescheinigung Teil II rechtzeitig mit entsprechenden digitalisierbaren Sicherheitscodes ausgestattet werden.

Quelle: BR-Drucks 417/17

Reiserecht

Änderung reiserechtlicher Vorschriften

Am 21.7.2017 ist das Dritte Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften v. 17.7.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. I S. 2394). Es tritt am 1.7.2018 in Kraft. Mit dem Gesetz sollen EU-Richtlinien umgesetzt werden. Im BGB wird der Untertitel über den Reisevertrag vollständig neu gefasst. Neu aufgenommen werden neben novellierten Regelungen über Pauschalreisen vor allem Regelungen über die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen. Hiermit sollen u.a. Regelungslücken bei Buchungen von Reisen über das Internet geschlossen werden. Zudem werden Änderungen im EGBGB im Hinblick auf reiserechtliche Informationspflichten und die Regelungen zu der neu eingeführten zentralen Kontaktstelle vorgenommen.

Quelle: BR-Drucks 652/16

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht München I

zfs 9/2017, S. 482

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