Am 24.8.2017 ist das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens v. 17.7.2017 in Kraft getreten (BGBl. I S. 3202). Im StGB wird das Fahrverbot als Nebenstrafe auch für Straftaten eingeführt, die nicht im Zusammenhang mit dem Führen von Fahrzeugen stehen. Die Höchstdauer des Fahrverbots wird auf sechs Monate verdoppelt. Der Richtervorbehalt bei der Entnahme von Blutproben wird bei Verkehrsdelikten eingeschränkt. Vorgesehen sind ferner weitere Neuregelungen zur Entlastung der Gerichte, wobei die Beschuldigtenrechte gewahrt werden sollen. Grundlage hierfür waren die Empfehlungen einer vom BMJV eingesetzten Expertenkommission. U.a. sollen Vernehmungen zur besseren Dokumentation vermehrt als Video aufgezeichnet werden. Das Gesetz enthält außerdem zahlreiche weitere Einzelregelungen, u.a. eine Erleichterung der Strafzurückstellung für drogenabhängige Mehrfachtäter zur Durchführung einer Therapie. Kurz vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wurden ferner Regelungen zur Quellen-TKÜ und zur Online-Durchsuchung in den Gesetzentwurf eingefügt: Bei der Quellen-TKÜ werden Nachrichten schon im Rechner des Absenders abgefangen, bevor sie verschlüsselt werden. Die Online-Durchsuchung erlaubt es, unbemerkt aus der Ferne den Computer eines Verdächtigen nach Hinweisen auf Straftaten zu untersuchen. Insoweit gelten ähnlich strenge Voraussetzungen wie für die akustische Wohnraumüberwachung.

Quellen: www.bundestag.de; BT-Drucks 18/11277; BT-Drucks 18/11272

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