Am 14.4.2011 wurde bei einem Verkehrsunfall ein dem Kl. gehörendes Kfz beschädigt. Er nimmt die Bekl. als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kl. bezifferte die sich daraus ergebenden Forderungen schriftlich gegenüber der Bekl. und bat um Regulierung. Die Bekl. zahlte daraufhin verschiedene Teilbeträge, unter anderem Nutzungsausfallentschädigung. Mit Anwaltsschreiben v. 21.9.2011 forderte der Kl. die Bekl. unter Fristsetzung bis zum 30.9.2011 auf, die noch offen stehenden Beträge zu bezahlen. Daraufhin teilte die Bekl. durch Schreiben v. 22.9.2011, dem Klägervertreter zugegangen am 26.9.2011, mit, dass sie einen weiteren Betrag überwiesen habe und dass mit ihren früheren Abrechnungen der Sachschaden aus ihrer Sicht abschließend reguliert sei.

Am 25.2.2015 hat der Kl. den Erlass eines Mahnbescheids gegen die Bekl. beantragt, mit dem er restliche Nutzungsausfallentschädigung geltend macht. Die Bekl. hat sich auf die Verjährung der Forderung berufen.

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