Eine Klausel, nach der der Krankentagegeldversicherer den Vertrag in den ersten drei Jahren der Vertragsdauer mit einer Frist von drei Monaten kündigen kann und im Falle der Kündigung für schwebende Versicherungsverhältnisse längstens bis zum dreißigsten Tag nach Vertragsbeendigung Krankentagegeld zu leisten hat, ist wirksam.

(Leitsatz der Schriftleitung)

BGH, Beschl. v. 11.1.2017 – IV ZR 152/16

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