1. Sollte dem Verteidiger die konkrete Bezeichnung behaupteten vorenthaltenen Beweismaterials (hier: dem Messgerät zugeordnete Unterlagen über die Wartung u.Ä. sowie die Rohmessdaten) nicht möglich sein, weil ihm dieses Material noch nicht vorliegt, so muss er sich bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge weiter um die Einsicht bemüht haben und die entsprechenden Anstrengungen gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht auch dartun.

2. Es ist anerkannt, dass Art. 103 GG einen Anspruch auf Erweiterung der Gerichtsakten nicht vermittelt.

KG, Beschl. v. 15.5.2017 – 3 Ws (B) 96/17 – 122 Ss 48/17

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