Der Kl. unterhält bei der Bekl. eine Privathaftpflichtversicherung auf der Grundlage der AHB.

In § 4 Abs. 1 Nr. 6 lit. a der AHB ist folgendes geregelt:

"Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der VN diese Sachen gemietet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsverhältnisses sind."

Unter Ziffer 5.2.1 der BRR ist ferner Folgendes geregelt:

"Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der VN, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Fahrzeuganhängers verursachen."

Der Kl. ist bei der Firma X beschäftigt. Seine Arbeitgeberin stellt dem Kl. einen Firmenwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen darf. Am Abend des 24.7.2015 begab sich der Kl. mit dem Fahrzeug zum Vereinsheim des Tennisclubs W. Beim Aussteigen aus dem Fahrzeug glitt dem Kl. eine Bauschaumflasche, die er am Nachmittag desselben Tages in einem Baumarkt erstanden hatte, aus der Hand. Nach einem Fall von ca. 50cm auf den geteerten Q-Platz explodierte die Bauschaumflasche unmittelbar neben dem Fahrzeug, wodurch Teile des Innenraums wie auch weite Teile der Fahrerseite des Fahrzeugs mit dem freigesetzten Bauschaum verunreinigt wurden. Ferner wurden die Motorhaube und das Dach des Fahrzeugs mit dem Schaum benebelt sowie Teile der Unterbodenverkleidung mit dem Bauschaum überzogen.

Die Arbeitgeberin verlangte den entstandenen Schaden vom Kl. Der Kl. meldete den Schaden der Bekl. Diese wies ihre Einstandspflicht zurück.

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