Zum Deckungsbereich der privaten Haftpflichtversicherung gehören Schäden, die dadurch entstehen, dass eine von dem Fahrer transportierte Bauschaumflasche unmittelbar nach Verlassen des Fahrzeugs explodiert.

(Leitsatz der Schriftleitung)

LG Hagen, Urt. v. 31.1.2017 – 9 O 293/15

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