Die Bekl. hatte gegen das den beiden Kl. günstige Urt. des LG Trier Berufung zur Fristwahrung eingelegt, ohne einen Berufungsantrag zu stellen und die Berufung zu begründen. Hieraufhin hat der Prozessbevollmächtigte der Kl. mit Schriftsatz v. 15.8.2016 deren Vertretung auch im Berufungsverfahren angezeigt und die Zurückweisung der Berufung der Bekl. beantragt. Der weitere Verlauf des Berufungsverfahrens wird in den Beschlussgründen nicht mitgeteilt. Aus der Erörterung der erstattungsrechtlichen Fragen kann jedoch geschlossen werden, dass die Bekl. ohne Einreichen eines Berufungsantrags und einer Berufungsbegründung ihre Berufung wieder zurückgenommen hat und ihr die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt worden sind.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Rechtspfleger des LG Trier auf Antrag der Kl. – soweit hier von Interesse – eine nach Nr. 1008 VV RVG erhöhte 1,9 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG gegen die Bekl. festgesetzt. Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde wendet sich die Bekl. gegen die Festsetzung der gesamten außergerichtlichen Kosten der Kl. Sie macht geltend, die Einschaltung eines Berufungsanwalts sei nicht notwendig gewesen, weil sie den Prozessbevollmächtigten der Kl. gebeten habe, sich nicht bei dem Berufungsgericht zu bestellen. Diese Bitte haben die Kl. bestritten.

Die sofortige Beschwerde der Bekl. hatte beim OLG Koblenz zum Teil Erfolg.

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