1. Der Geschädigte kann auch nach Einholung eines Gutachtens durch den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung (sog. Erstgutachten) ein Zweitgutachten einholen, dessen Kosten der Schädiger zu erstatten hat, wenn ex ante Zweifel an der Objektivität des Gutachters und der Richtigkeit seiner Feststellungen bestehen. Solche können aus mangelhaften Untersuchungen des Erstgutachters (unterbliebene Untersuchung auf der Hebebühne und unterbliebene Vermessung trotz des Verdachtes der Beschädigung der Hinterachse, fehlerhaft ermittelter Restwert, unvertretbar zu niedrig geschätzte Reparaturkosten) hergeleitet werden.

2. Es bleibt offen, ob der Kl. ein schützenswertes Interesse an der Einholung eines Zweitgutachtens allein unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit hat.

(Leitsätze der Schriftleitung)

LG Bamberg, Urt. v. 13.4.2017 – 3 S 88/16

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