Mit dem in § 140 StPO niedergelegten Prinzip der notwendigen Verteidigung sichert der Gesetzgeber einen sachgemäßen und fairen Verlauf eines Strafverfahrens. Neben den in Abs. 1 der Vorschrift aufgezählten Fällen, in denen ein Pflichtverteidiger zwingend zu bestellen ist, enthält der Abs. 2 eine Generalklausel, die eine Bestellung bei schwieriger Sach- und Rechtslage zulässt. Im Falle von Blutproben, die ohne richterliche Anordnung entnommen wurden, sah die Rechtsprechung ursprünglich die Notwendigkeit einer Verteidigung darin, dass die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein aufgrund dieser Blutprobe erstelltes Gutachten Grundlage einer Verurteilung sein könnte, von den Gerichten unterschiedlich beurteilt wurde und dass die Sach- und Rechtslage deshalb (besondere) Schwierigkeiten aufweist. In der Zwischenzeit war die Rechtslage geklärt und die Rechtsprechung der Gerichte (weitgehend) vereinheitlicht. Dennoch wurde generell bei Fallkonstellation, die "abstrakt" ein Verwertungsverbot zur Folge haben können, die Notwendigkeit einer Pflichtverteidigung unterstellt. Nach der neuen Rechtslage besteht das ursprüngliche Beweiserhebungsverbot des § 81a Abs. 2 StPO nicht mehr. Damit kommt auch kein Beweisverwertungsverbot mehr in Betracht. Ein Fall der "notwendigen Verteidigung" liegt nicht mehr vor.

Autor: Dr. Adolf Rebler , Referent für Straßenverkehrsrecht bei der Regierung der Oberpfalz, Regensburg

zfs 9/2017, S. 484 - 488

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