Eine positive Entscheidung des VR beendet die Verjährungshemmung i.S.d. § 115 Abs. 2 S. 3 VVG nur dann, wenn der Anspruchsteller aufgrund dieser Entscheidung sicher sein kann, dass auch künftige Forderungen aus dem Schadensfall freiwillig bezahlt werden, sofern er die entsprechenden Schadensposten der Höhe nach ausreichend belegt. Demgemäß muss die Erklärung zu den Ansprüchen erschöpfend, umfassend und endgültig sein (Bestätigung Senatsurt. v. 5.12.1995 – VI ZR 50/95, NJW-RR 1996, 474).

BGH, Urt. v. 14.3.2017 – VI ZR 226/16

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