1. Während die in Anlage 4 FeV aufgeführten Erkrankungen und Mängel die Vermutung der Fahreignungsrelevanz in sich tragen, ist bei sonstigen Erkrankungen neben der Frage des Vorliegens bzw. des Ausprägungsgrades auch zu fragen, ob ein hinreichend enger Zusammenhang mit den spezifischen Anforderungen der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr gegeben ist. Das Krankheitsbild muss dabei geeignet sein, sich im Straßenverkehr gefahrerhöhend auszuwirken (wie NdsOVG, Urt. v. 18.4.2016 – 12 LB 178/15, juris Rn 34).

2. In Bezug auf die motorischen Fähigkeiten wird die MS grds. wie eine Erkrankung/Verletzung des Rückenmarks und deren Folgen gem. Anlage 4 FeV Nr. 6.1 behandelt und insoweit als fahreignungsrelevant betrachtet. Allein die Diagnose einer milden MS ohne die zeitgleiche Feststellung weiterer Auffälligkeiten und ohne die Erwartung von Auffälligkeiten in den nächsten Jahren rechtfertigt aber die Annahme einer nur bedingten Fahreignung und damit die Anordnung regelmäßiger Nachuntersuchungen nicht.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 26.4.2017 – 4 LA 4/17

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