Der Bekl. vermietete ein in seinem Eigentum stehendes Wohnmobil an einen Dritten, von dem er es nach Ablauf der Mietzeit nicht zurückhielt. Der klagende Gebrauchtwagenhändler entnahm einem Zeitungsinserat, dass das Wohnmobil zum Verkauf angeboten wurde. Er nahm Kontakt mit dem Verkäufer unter der angegebenen Handy-Nummer auf und wies einen Mitarbeiter an, den Kauf abzuwickeln. Nachdem der Mitarbeiter des Kl. an dem vereinbarten Ort der Verhandlung über den Verkauf niemanden antraf, nahm er telefonisch Kontakt mit dem Verkäufer auf. Dieser bat ihn, sich zu einem Parkplatz zu begeben, an dem sich das Wohnmobil befinde. Auf diesem traf der Mitarbeiter des Kl. zwei von dem Verkäufer beauftragte Personen an. Nach Telefonaten des Mitarbeiters des Kl. mit dem Verkäufer und dem Kl. einigte man sich auf einen Kaufpreis von 9.000 EUR. Der Mitarbeiter des Kl. formulierte handschriftlich einen Kaufvertrag, den er für den Kl. unterschrieb. Als Verkäufer wurde der Name des Verkäufers eingetragen. Für den Verkäufer unterschrieb einer der beiden von ihm beauftragten Personen mit dem Nachnamen des Bekl. Der Mitarbeiter des Kl. übergab seinen Verhandlungspartnern den Kaufpreis in bar. Ihm selbst wurden das Wohnmobil sowie die auf den Bekl. ausgestellten Fahrzeugpapiere (Kraftfahrzeugschein und Kraftfahrzeugbrief) ausgehändigt. Wie sich später herausstellte, war der Kraftfahrzeugbrief gefälscht. Das Wohnmobil überbrachte der Mitarbeiter dem Kl., bei dem es die Polizei sicherstellte. Diese gab das Wohnmobil an den Bekl. heraus. LG und BG haben den von dem Kl. geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe des Wohnmobils verneint. Die vom BG zugelassene Revision blieb erfolglos.

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