1. Übersendet ein Krankentagegeldversicherer mit dem offenkundigen Ziel, eine leistungsbefreiende Berufsunfähigkeit nach § 15 Abs. 1b MB/KT herbeizuführen, ohne Einwilligung des VN ein medizinisches Gutachten an den Arbeitgeber des VN und suspendiert dieser daraufhin den VN aus seinem Dienst, so hat der Krankentagegeldversicherer dem VN den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

2. Eine Schweigepflichtentbindung, die lediglich einen Hinweis auf eine "Begutachtung im Rahmen des AU-Fallmanagements" enthält, bewirkt weder die notwendige Beschränkung auf versicherungsrechtlich relevante Zwecke noch des Umfangs der hierfür zu erhebenden Daten und ist damit datenschutzrechtlich zu generalisiert und unzulässig.

3. Die rechtswidrige Übersendung eines Gutachtens mit Einzelheiten zur Lebens- und Krankheitsgeschichte stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des VN dar und rechtfertigt ein nicht unerhebliches Schmerzensgeld.

(Leitsätze des Einsenders)

OLG Frankfurt, Urt. v. 21.9.2012 – 12 U 181/11

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