Unter Berücksichtigung all dessen und des eingangs dargestellten Beispiels ist daher aus dem vollen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 5.000 EUR die angemessene Geschäftsgebühr – selbstverständlich zuzüglich etwaiger weiterer Schadenspositionen – zu bestimmen.

Jede andere Auffassung führte dazu, dass der Geschädigte zum einen nicht mehr Herr des Restitutionsgeschehens wäre, und zum anderen, dass der Geschädigte das Verwertungsrisiko zu tragen hätte, also jenes, ob der Restwert tatsächlich erzielt wird. Dieses Verwertungsrisiko hat jedoch der Schädiger zu übernehmen. Wenn ihm der Geschädigte die Sache zum Zwecke der Verwertung derselben gegen Zahlung des Restwerts durch den Schädiger zur Verfügung stellt, ist es das Risiko des Schädigers, ob sich der Restwert tatsächlich realisieren lässt.

Autor: RA Jens Dötsch , FA für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht, Andernach

zfs 9/2013, S. 490 - 492

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