Der Kl. war rechtskräftig zur Zahlung nachehelichen Unterhalts i.H.v. monatlich 680 EUR an die Bekl. verurteilt worden. In jenem Verfahren hatte die Bekl. geltend gemacht, ihre Beziehung zu einem anderen Mann sei beendet. Später hatte sie die Beziehung jedoch fortgesetzt. Mit seiner vor dem AG – FamG – erhobenen Abänderungsklage erstrebte der Kl. den Wegfall seiner Unterhaltspflicht. Zur Vorbereitung dieser Klage hatte er ein Detektivbüro mit der Feststellung beauftragt, ob die Bekl. eine verfestigte Lebensgemeinschaft unterhalte. Der von dem Kl. eingeschaltete Detektiv überwachte die Fahrten der Bekl. mit einem an ihrem Fahrzeug heimlich angebrachten GPS-Sender. Nachdem die Bekl. in der vorprozessualen Korrespondenz die Voraussetzungen für einen Wegfall ihres Unterhaltsanspruchs – auch unter dem Gesichtspunkt einer verfestigten Lebensgemeinschaft – noch verneint hatte, erkannte sie sodann den Klageanspruch an.

Auf Antrag des Kl. hat die Rechtspflegerin des FamG einen Teil der Detektivkosten festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Bekl. hat das OLG die Erstattungsfähigkeit der Detektivkosten insgesamt abgelehnt. Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde erstrebte der Kl. die Festsetzung der gesamten Detektivkosten. Der BGH hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

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