BGB § 833 S. 1
Leitsatz
1. Für die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 833 S. 1 BGB ist es grds. unerheblich, ob derjenige, der von einem Pferd stürzt, mit oder ohne Einverständnis des Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft reiten wollte.
2. Dieser Umstand kann jedoch im Rahmen eines etwaigen – vom Schädiger zu beweisenden – Mitverschuldens i.S.d. § 254 BGB Berücksichtigung finden.
BGH, Urt. v. 30.4.2013 – VI ZR 13/12
Sachverhalt
Die Kl. hat die Bekl. aus einem Reitunfall auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Bekl. zu 3) ist einer der Geschäftsführer der Bekl. zu 1), die unter anderem eine Reithalle betreibt, die Bekl. zu 2) dessen Tochter. Die tatsächliche Gewalt über das Pferd "Peppermint" übt der Bekl. zu 3) aus, die Bekl. zu 2), die 500 km entfernt von dem Gestüt lebt, ist lediglich als Eigentümerin eingetragen. Die Kl. begab sich in die Reithalle und versuchte, das Pferd "Peppermint" zu besteigen. Sie stürzte und erlitt eine Oberkieferfraktur und eine Schädelplatzwunde. Das BG hat die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, die das LG abgewiesen hatte, für unbegründet gehalten. Zur Begründung hat sich das BG darauf bezogen, dass die Kl. den zur Auslösung der Halterhaftung erforderlichen Beweis nicht geführt habe, dass ihr das Pferd durch den Bekl. zu 3) zum Reiten überlassen worden sei. Damit könne es offen bleiben, wer auf Seiten der Bekl. als Halter des Pferdes anzusehen sei und ob der Kl. ein Mitverschulden an dem Unfall anzulasten sei. Die von dem BG zugelassene Revision führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das BG.
2 Aus den Gründen:
[6] "… II. Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Eine Tierhalterhaftung aus § 833 S. 1 BGB kann entgegen der Auffassung des BG nicht mit der Begründung verneint werden, die Kl. habe nicht bewiesen, dass ihr das Pferd vom Bekl. zu 3) zum Reiten überlassen worden sei."
[7] 1. Das BG geht zwar entsprechend dem Senatsurt. v. 9.6.1992 – VI ZR 49/91 (VersR 1992, 1145) zutreffend davon aus, dass der Halter eines Reitpferdes dem Reiter, der sich beim Sturz vom Pferd verletzt, auch dann nach § 833 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein kann, wenn er dem Verletzten das Pferd aus Gefälligkeit überlassen hat. Zu Unrecht sieht das BG jedoch in dem “Überlassen‘ des Pferdes ein von der Kl. zu beweisendes Tatbestandsmerkmal des § 833 S. 1 BGB.
[8] a) Die Kl. ist durch das Reitpferd “Peppermint‘ an Körper und Gesundheit beschädigt worden. Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachvortrag der Kl. ist auch davon auszugehen, dass sich in dem Reitunfall eine spezifische Tiergefahr (als ungeschriebene Voraussetzung des § 833 BGB) verwirklicht hat, die sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten äußerte (vgl. Senatsurt. v. 12.1.1982 – VI ZR 188/80, VersR 1982, 366 Rn 13). Damit sind die Haftungsvoraussetzungen des § 833 BGB gegeben.
[9] b) Ob die Kl. das Pferd mit oder ohne Einverständnis desjenigen, der die tatsächliche Sachherrschaft über es ausübte, reiten wollte, ist – wie die Revision mit Recht geltend macht – für die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 833 S. 1 BGB grds. unerheblich und kann nach der Rspr. des erkennenden Senats regelmäßig nur im Rahmen eines etwaigen – vom Schädiger zu beweisenden – Mitverschuldens i.S.d. § 254 BGB Berücksichtigung finden (vgl. etwa Senatsurt. v. 17.3.2009 – VI ZR 166/08, VersR 2009, 693 Rn 7). Die Tierhalterhaftung kann auch dann eingreifen, wenn sich jemand einem Tier unbefugt nähert (vgl. Senatsurt. v. 3.5.2005 – VI ZR 238/04, VersR 2005, 1254, 1255 m.w.N.).
[10] 2. Allerdings kann nach der Rspr. des erkennenden Senats eine Haftung des Tierhalters trotz Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 833 S. 1 BGB ausnahmsweise entfallen.
[11] Bei der Tierhalterhaftung hat der erkennende Senat eine vollständige Haftungsfreistellung auch des Tierhalters unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erwogen, wenn beispielsweise der Geschädigte sich mit der Übernahme des Pferdes oder der Annäherung an ein solches bewusst einer besonderen Gefahr aussetzt, die über die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbundenen Gefahren hinausgeht (vgl. Senatsurt. v. 20.12.2005 – VI ZR 225/04, VersR 2006, 416 Rn 12). Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Tier erkennbar böser Natur ist oder erst zugeritten werden muss oder wenn der Ritt als solcher spezifischen Gefahren unterliegt, wie beispielsweise beim Springen oder bei der Fuchsjagd (vgl. Senatsurt. v. 24.11.1954 – VI ZR 255/53, VersR 1955, 116; v. 14.7.1977 – VI ZR 234/75, VersR 1977, 864, 865 und v. 19.11.1991 – VI ZR 69/91, VersR 1992, 371, 372) oder der Geschädigte sich dem Halter im vorwiegend eigenen Interesse an seinem reiterlichen Ruf mit der Bitte um Überlassung eines weigerlichen und erregten Pferdes geradezu aufgedrängt hat (vgl. Senatsurt. v. 13.11.1973 – VI ZR 152/72, VersR 1974, 356 f.). Das Be...