Die Kl. hat die Bekl. aus einem Reitunfall auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Bekl. zu 3) ist einer der Geschäftsführer der Bekl. zu 1), die unter anderem eine Reithalle betreibt, die Bekl. zu 2) dessen Tochter. Die tatsächliche Gewalt über das Pferd "Peppermint" übt der Bekl. zu 3) aus, die Bekl. zu 2), die 500 km entfernt von dem Gestüt lebt, ist lediglich als Eigentümerin eingetragen. Die Kl. begab sich in die Reithalle und versuchte, das Pferd "Peppermint" zu besteigen. Sie stürzte und erlitt eine Oberkieferfraktur und eine Schädelplatzwunde. Das BG hat die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, die das LG abgewiesen hatte, für unbegründet gehalten. Zur Begründung hat sich das BG darauf bezogen, dass die Kl. den zur Auslösung der Halterhaftung erforderlichen Beweis nicht geführt habe, dass ihr das Pferd durch den Bekl. zu 3) zum Reiten überlassen worden sei. Damit könne es offen bleiben, wer auf Seiten der Bekl. als Halter des Pferdes anzusehen sei und ob der Kl. ein Mitverschulden an dem Unfall anzulasten sei. Die von dem BG zugelassene Revision führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das BG.

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