Ohne Kfz-Sachverständige lässt sich eine fundierte Schadenregulierung nicht durchführen. Solange der Geschädigte offen und ehrlich Auskunft über die Schäden an seinem Fahrzeug erteilt, wird er stets Ersatz der aufgewendeten Sachverständigengebühren erhalten können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen erforderlich ist, was aufgrund der Bagatellgrenze von 750 EUR regelmäßig der Fall sein dürfte. Die Sachverständigen können ihre Gebühren an der Schadenhöhe orientieren. Orientieren sie sich bei der Abrechnung überdies an der BVSK-Honorarbefragung, so sind diese Gebühren angemessen und vom Schädiger zu ersetzen. Besondere Vorsicht ist angebracht, wenn die Versicherung den Schaden durch eigene, ihren Bedingungswerken unterworfene Sachverständige feststellen lässt. Auf Grund der vorgegebenen Restriktionen müssen diese Schadenfeststellungen – gemessen an der höchstrichterlichen Rechtsprechung – zu falschen Ergebnissen gelangen. Dies wiederum sollte jeden Geschädigten veranlassen, stets ein Gutachten eines freien, ggf. öffentlich bestellten Sachverständigen einzuholen. Dies selbst dann, wenn bereits der Versicherer ein Gutachten in Auftrag gegeben hat. Der Geschädigte sollte sich überdies nicht scheuen, selbst im Versicherungsvertragsrecht die Versicherungsgutachten durch einen vom Gericht zu bestimmenden Gutachter einer Überprüfung zu unterziehen.

Autor: RA Rolf-Helmut Becker , FA für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht, Bergneustadt

zfs 9/2013, S. 484 - 490

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