Wie oben ausgeführt (unter A. V. 3.), wird der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige nicht selten mit weitergehenden Arbeiten beauftragt. Dies u.a., weil der nicht sachverständige Geschädigte auf Einwendungen des Schädigers bzw. seiner Haftpflichtversicherung reagieren muss. So werden durch den Versicherer Einwendungen durch sog. Prüfgutachten erhoben. Auch wenn es sich hierbei regelmäßig nur um computergestützte Prüfprogramme handelt, ist der Geschädigte insbesondere bei technischen Fragestellungen gehalten, erneut den Rat und die Leistung seines beauftragten Sachverständigen in Anspruch zu nehmen. Dass diesem hierfür weitergehende Vergütungsansprüche zustehen, versteht sich jedenfalls dann von selbst, wenn das Ursprungsgutachten fehlerfrei ist. Die weitergehend angefallenen Kosten sind dann erforderliche Kosten im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, die selbstredend auch von der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung zu übernehmen sind.[20]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge