In Auftrag gegebene und erstellte Sachverständigengutachten stellen sich im Rahmen der Instandsetzung gelegentlich als unzutreffend heraus. Es handelt sich regelmäßig um solche Fälle, in denen das Fahrzeug zunächst unzerlegt oder aber weitestgehend unzerlegt durch den Sachverständigen in Augenschein genommen wird. Im Rahmen einer solchen Instandsetzung stellt sich dann nicht selten heraus, dass sich die ursprüngliche Prognose des Sachverständigen als unzutreffend darstellt.[11] Diese Fallkonstellationen treten häufig auf. Der Sachverständige steht regelmäßig vor dem Dilemma, entweder kostenträchtigte erhebliche Freilegungsmaßnahmen durchzuführen, mit dem Ziel, schon beim Erstgutachten den Schaden komplett und umfassend zu begutachten. Dies würde aber mit erheblichen Freilegungskosten erkauft mit der Folge, dass es wirtschaftlicher ist, hier ggf. zu einer Nachbegutachtung zu gelangen, wenn das Fahrzeug freigelegt und hier ein weitergehender Schadenumfang festgestellt wird. Rechnet der Sachverständige – wie regelmäßig – nach dem Schadenumfang ab, so führt dies gelegentlich auch zu weitergehenden Sachverständigengebühren, weil sich retrospektiv ein höherer der Abrechnung zugrunde zu legender Wert ergibt, als dies ursprünglich angenommen wurde.

[11] Vgl. Becker, Die vom Schädiger und seiner Haftpflichtversicherung zu tragenden Risiken in der Unfallschadenregulierung, VRR 2013, 44 f.

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