Insbesondere bei Quotierungsfällen hat der geschädigte Versicherungsnehmer vielversprechende Möglichkeiten, in seinem Sinne tätig zu werden. So kann er bei einer anzunehmen Haftungsquote zunächst das Gutachten "eines freien ggf. öffentlich bestellten Sachverständigen" in Auftrag geben. Wenn er sich dann mit diesem Gutachten nach einer Teilregulierung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung seinem Vollkaskoversicherer zuwendet, so wird dieser schlimmsten Falls darauf hinweisen, dass er die diesbezüglich angefallenen Kosten nicht übernimmt.[29]

"Die Kosten eines ohne Abstimmung mit dem Versicherer beauftragten Sachverständigen ersetzt der Versicherer nicht."

Dies kann im Ergebnis verschmerzt werden, weil im Hinblick auf das in § 86 VVG geregelte Quotenvorrecht im Ergebnis gleichwohl die Kosten des Sachverständigen zu ersetzen sind.

[29] Vgl. Vertragsgrundlagen der LVM Versicherungen, AKB Stand Oktober 2003, § 13 Abs. 6.

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