Die Sachverständigengebühren werden regelmäßig anhand der Schadenhöhe festgelegt. Dies entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung.[14] Der BGH hat insoweit ausgeführt, dass ein Kfz-Sachverständiger allein dadurch, dass er eine an der Schadenhöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht verlässt. Er führt insoweit aus:

"Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenhöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist."[15]

Danach ist festzuhalten, dass grundsätzlich eine Abrechnung nach Schadenhöhe zulässig ist. Das OLG Naumburg[16] hat Folgendes ausgeführt:

"Bei der Prüffähigkeit einer Rechnung geht es jedoch nicht um die – umstrittene – Frage, auf welcher Grundlage ein Kfz-Sachverständiger sein Honorar berechnen darf, sondern nur darum, dem Informations- und Kontrollinteresse des Kunden gerecht zu werden. Ihm soll die Beurteilung der Richtigkeit der einzelnen Ansätze ermöglicht werden. Jedenfalls im Zusammenhang mit der Honorartabelle sowie dem gleichzeitig übersandten Schadensgutachten, das einen Kraftfahrzeugschaden von 2.206,01 EUR netto aufwies, war die Höhe des geltend gemachten Grundhonorars für den Geschädigten und die gegnerische Versicherung ohne Weiteres nachvollziehbar."

Da eine Abrechnung nach Honorartabelle regelmäßig vertraglich vereinbart wird, ist diese Abrechnungsmodalität Vertragsgegenstand. Eine weitere Frage ist, ob die insoweit abgerechneten Gebühren als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 BGB anzusehen sind. Hierzu sogleich (siehe unter A. VI. 2).

[15] Vgl. BGH, a.a.O., 1452.
[16] Vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 10.1.2006 – 4 U 49/05, NJW RR 2006, 1029, 1030.

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