Der Kl. fuhr mit einem Kleintransporter seines Arbeitgebers zu einem Baumarkt, in dem er für seinen Arbeitgeber sechs Säcke Estrichzement kaufte. Nach der Bezahlung begab er sich zu der Ladezone für Warenabholer. Dem als Arbeitnehmer des Baumarktes tätigen Bekl. übergab er den Kaufbeleg. Der Bekl. holte mit einem Gabelstapler aus dem Lager eine Palette mit ca. 1,5 Tonnen Estrichzement. Er fuhr den Gabelstapler bis auf zwei Meter an den in der Ladezone geparkten Kleintransporter heran, damit die Säcke eingeladen werden konnten. Als er aus dem Gabelstapler ausstieg, setzte sich dieser in Bewegung und verletzte den mit dem Rücken zu dem Gabelstapler an dem Kleintransporter stehenden Kl.

Der Unfall wurde von der Unfallversicherung als Arbeitsunfall des Kl. anerkannt. Der Streit der Parteien dreht sich darum, ob die zivilrechtliche Haftung des Bekl. für den Personenschaden ausgeschlossen ist, weil es sich um einen Unfall auf einer gemeinsamen Betriebsstätte gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII gehandelt habe. Zum Hergang des Unfalls haben die Parteien unterschiedliche Darstellungen gegeben. Der Kl. hat behauptet, der Bekl. sei nach dem Abstellen des Gabelstaplers zurück ins Lager gegangen, der Bekl. hat geltend gemacht, er habe dem Kl. beim Einladen der Zementsäcke helfen wollen. Der Gabelstapler habe sich aber sofort nach seinem Aussteigen in Bewegung gesetzt.

Der Kl. hat erstinstanzlich im Wege der offenen Teilklage einen Schmerzensgeldteilbetrag von 900 EUR geltend gemacht. In der Berufungsinstanz hat der erstinstanzlich in voller Höhe obsiegende Kl. nach Einlegung der Berufung durch den Bekl. klageerweiternd die Verurteilung des Bekl. zur Zahlung von Schmerzensgeld nicht unter 3.000 EUR verfolgt. Das BG hat unter teilweise Zurückweisung der Anschlussberufung des Kl. und vollständiger Zurückweisung der Berufung des Bekl. diesen verurteilt, an den Kl. ein Schmerzensgeld von 2.500 EUR zu zahlen. Die Revision des Bekl., der sich gegen die Verneinung des Vorliegens einer gemeinsamen Betriebsstätte und damit für einen zu seinen Gunsten eingreifenden Haftungsausschluss für Personenschäden des Kl. wandte, hatte keinen Erfolg.

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