„… a) … bb) Die von ihm entrichteten Beiträge kann der Kl. auch nicht aufgrund des von ihm jedenfalls mit Schriftsatz v. 4.12.2009 erklärten Widerrufs seiner Willenserklärung (§§ 495, 499 a.F., 355, 346 BGB) zurückverlangen. Unerheblich ist hierbei, ob ein solcher Widerruf bereits in dem ersten anwaltlichen Schreiben v. 15.4.2008 enthalten war, was nach Auffassung des Senats allerdings zu verneinen ist.

(1) Zunächst fehlt es bereits an dem Vorliegen eines Teilzahlungsgeschäfts i.S.d. § 499 BGB a.F. Nach dem Vorbringen der Bekl. wurden keine Ratenzuschläge für die monatliche Zahlungsweise vereinbart. Der Kl. hat seine gegenteilige Behauptung jedenfalls nicht bewiesen. Sein bloßes Bestreiten und der Antrag auf Einholung eines versicherungsmathematischen Sachverständigengutachtens zu der “üblichen Vorgehensweise der Versicherungsunternehmen’ genügen insoweit nicht, da er für das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig ist. In den Versicherungsbedingungen gibt es keine entsprechenden Hinweise. Lediglich in dem Blatt “Technische Daten’ findet sich neben der Überschrift “Beitragszahlung’ die Eintragung “(einschließlich Ratenzuschlag bei unterjähriger Zahlweise)’. Die Bekl. hat aber unter Vorlage weiterer Unterlagen im Einzelnen erläutert, dass es sich hierbei um eine bloß standardisierte Zeile gehandelt habe, die für die vorliegend maßgebliche Beitragsbemessung unerheblich gewesen sei. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen wie derjenigen des Kl. seien auch bei unterjähriger Zahlungsweise keine Ratenzuschläge vereinbart oder einkalkuliert worden.

(2) Selbst wenn aber Ratenzahlungszuschläge für die unterjährigen Zahlungen vereinbart worden wären, wäre § 499 BGB a.F. auf den hier zur Beurteilung anstehenden Versicherungsvertrag nicht anwendbar. Mit dieser Frage hat sich der Senat bereits in dem Hinweisbeschl. v. 9.7.2010 – 20 U 51/10 – näher befasst. Hierin heißt es wörtlich u.a. wie folgt:

b) Die Kl. hat den Vertrag auch nicht wirksam gem. §§ 488 Abs. 1, 495, 355 BGB widerrufen.

aa) Fraglich ist, ob ein solches Widerrufsrecht der Kl. überhaupt zusteht.

Das setzt voraus, dass es sich bei der zwischen den Parteien vereinbarten monatlichen Zahlweise der Versicherungsprämie gegen Zuschlag von 5 % des Jahresbeitrags gem. § 6 Abs. 1 AVB um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub i.S.v. § 499 BGB a.F. (mit Wirkung ab 11.6.2010 ersetzt durch § 506 Abs. 1 BGB) handelt. Das ist indes nicht der Fall.

Dass eine Anwendung von §§ 499 Abs. 2, 502 Abs. 1 Nr. 4 BGB auf Versicherungsverträge ausscheidet, ergibt sich bereits aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum Verbraucherkreditgesetz, welches mit §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 eine entsprechende Regelung enthielt, die im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes 2002 mit geänderter Systematik in das BGB übernommen wurde (so auch OLG Bamberg VersR 2007, 529). In der Begründung heißt es, dass Dauerschuldverhältnisse mit laufenden Zahlungen nicht schon dann in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen sollen, wenn die Tarife nach der Zahlungsweise gestaffelt werden, weil kein Zahlungsaufschub vorliege, sondern Rabattgesichtspunkte im Vordergrund stünden (BT-Drucks 11/5462 S. 17). Dagegen mag man für den hier zu entscheidenden Fall einwenden, dass ausweislich des Wortlauts von § 6 Abs. 1 AVB die Kl. durch Vereinbarung monatlicher Zahlungsweise nicht einen ansonsten gewährten Rabatt ausgeschlagen hat, sondern mit einem sonst nicht fälligen Zuschlag von 5 % auf die Jahresprämie und damit einem Entgelt belastet wird. Es ist jedoch letztlich nur eine Frage der Darstellung durch den VR, welche Summe den maßgeblichen Ausgangsbetrag für die Frage bilden soll, ob ein Rabatt oder ein Zuschlag vorliegt, je nachdem, ob von der bei Einmalzahlung vereinbarten Jahresprämie oder der Jahressumme der monatlich gezahlten Prämien ausgegangen wird. Eine verlässliche rechtliche Einordnung lässt sich daran nicht knüpfen.

Des Weiteren lässt sich der Rspr. des BGH zu Ausbildungsverträgen (NJW-RR 1996, 1266 und NJW 1996, 457 f.) entnehmen, wann ein entgeltlicher Zahlungsaufschub bei Dauerschuldverhältnissen angenommen werden kann. Dort wurde die Annahme eines Kredits bei Dauerschuldverhältnissen verneint, wenn an Stelle der ansonsten vorgesehenen, mit der Leistungserbringung koordinierten Ratenzahlung die Leistung im Voraus auf einmal zu bezahlen ist und die Summe der Raten den Betrag der Vorauszahlung übersteigt. Ein Kredit i.S.d. Verbraucherkreditgesetzes (und damit i.S.v. § 506 Abs. 1 BGB) – so der BGH – liege objektiv nur vor, wenn dem zur Leistung verpflichteten Vertragspartner Mittel zur Verfügung gestellt würden, über die er ohne die getroffene Ratenzahlungsvereinbarung nicht verfügte (BGH NJW 1996, 457). Von einem den Zahlungsverpflichteten begünstigenden Zahlungsaufschub könne hingegen nicht gesprochen werden, wenn die im Vertrag vorgesehene Zahlungsvereinbarung in Zeitabschnitten dem dispositiven Recht entspreche oder davon nicht zugunsten des Zahlungsverpflichteten abweich...

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