Der Kl. macht gegen die Bekl. Ansprüche aus einer seit Mai 2008 bestehenden Fahrzeugvollversicherung für seinen Pkw geltend. Das Fahrzeug wurde bei einem Verkehrsunfall am 13.7.2008 gegen 7.15 Uhr beschädigt, als es in einer leichten Linkskurve nach links von der Fahrbahn abkam und gegen einen Laternenpfahl prallte. Eine dem Kl. um 8.40 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,70 Promille. Im Strafverfahren wurde der Kl. wegen fahrlässigen Vollrauschs verurteilt. Er ließ das Fahrzeug reparieren und nimmt die Bekl. abzüglich der Selbstbeteiligung von 300 EUR auf Zahlung von 6.422,43 EUR nebst außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie Zinsen in Anspruch. Er behauptet, er könne sich nicht mehr an den Vorfall erinnern und wisse nicht, ob er das Fahrzeug geführt habe. Jedenfalls sei er schuldunfähig gewesen. Auch komme eine vollständige Leistungskürzung nach § 81 Abs. 2 VVG nicht in Betracht.

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