Bei den heute in Fahrzeugen verwendeten 3-Punkt-Sicherheitsgurtsystem dürfte eine "Peitschenbewegung" eigentlich ausgeschlossen sein, die zu einer Verletzung der HWS führen würde,[13] da eine entsprechende Fixierung des Körpers des Insassen erfolgt.

Daher müssen auch die Sicherheitspakete der jeweiligen Fahrzeuge bei der Begutachtung einbezogen werden, um genau definieren zu können, welcher Bewegungsablauf auf den Fahrzeuginsassen bei der Kollision erfolgte und welche Belastung auf ihn einwirken konnte.

Korrekt eingestellte Kopfstützen mildern die Auswirkung einer von rückwärts einwirkenden Tempobeschleunigung erheblich.[14]

Eine korrekt eingestellte Kopfstütze liegt vor, wenn der Scheitel des Kopfes eine Linie mit der Oberkante der Kopfstütze bildet und beide einen Abstand von 2 bis 4 Zentimetern haben.[15]

Die korrekte Einstellung der Kopfstützen fällt in die Sphäre des Fahrers, so dass gegenteiliges bei der Bemessung eines eventuellen Schmerzensgeldes im Sinne des Schadens als Mitverschulden gegen sich selbst zu berücksichtigen wäre.

In den vom Autor eingesehenen biomechanischen Gutachten wurden zwar diese Umstände vereinzelt theoretisch angesprochen, aber eine tatsächliche Prüfung erfolgte nicht. In der Mehrzahl der Gutachten wurde auf diese Umstände gar nicht eingegangen.

Insoweit darf sich die Befragung des Betroffenen nicht auf die Suggestivfrage beschränken, ob die Kopfstütze korrekt eingestellt war, sondern es muss konkret hinterfragt werden, was der Anspruchsteller unter einer korrekt eingestellten Kopfstütze versteht, wie die Kopfstütze tatsächlich eingestellt war und wann diese Einstellung von wem vorgenommen wurde und ob nach dieser Einstellung noch andere Personen mit dem Fahrzeug gefahren sind.

Der Autor wagt die Behauptung, dass die Kopfstützen in den meisten Fällen nicht korrekt eingestellt waren.

[13] Dr. med. Fritsch, Gutachten zu LG Saarbrücken, Az: 2 O 38/07.
[14] Sturzenegger, The influence of accident mechanisms, Neurology 1994, 44
[15] Dipl.-Ing. Villis, Gutachten zu AG Wuppertal, Az: 32 C 173/08

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