Mit der sog. Quelle-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17.4.2008 (NJW 2008, 1433) wurde festgestellt, dass die hiesige nationale Regelung, wonach der Käufer für den Fall der Lieferung einer mangelfreien Sache im Rahmen der Nacherfüllung Nutzungswertersatz zu leisten hat, nicht im Einklang steht mit der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.5.1999. Die Nacherfüllung müsse für den Käufer unentgeltlich sein.

Im Anschluss hieran wurde die Frage diskutiert, ob dies auch für den Fall des Rücktritts vom Kaufvertrag gelten muss. Dies hat der BGH nunmehr verneint. Der VIII. Senat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass auch bei einem Verbrauchsgüterkauf dem Verkäufer im Falle der Rückabwicklung des Vertrags nach § 346 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs während der Besitzzeit des Käufers zusteht. Anders als bei der Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache erhält der Käufer nach einem Rücktritt seinerseits den Kaufpreis nebst Zinsen zurück. Dies stehe auch im Einklang mit dem Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 1999/44 EG, der eine Berücksichtigung der Benutzung der vertragswidrigen Ware bei einer Vertragsauflösung ausdrücklich gestattet.

Tatsächlich kann ebenso der Käufer vom Verkäufer Wertersatz für die gezogenen Nutzungen hinsichtlich des gezahlten Kaufpreises verlangen. Im regelmäßig kreditfinanzierten gewerblichen Fahrzeughandel können diese herauszugebenden Gebrauchsvorteile für die Nutzung des erhaltenen Geldes sogar den Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeugs übersteigen. Der Händler hat Gebrauchsvorteile in Form ersparter Schuldzinsen herauszugeben. Das OLG Düsseldorf[2] hat einen Finanzierungszins von 8 % zugrunde gelegt. Der Kläger hatte lediglich behauptet, es sei branchenüblich und deshalb auch bei der Beklagten zu vermuten, dass diese ständig Kredit in der genannten Höhe nehme. Die Beklagte erwiderte hierzu nur, dass sie weder Schuldzinsen erspart noch Guthabenzinsen erzielt habe. Dieses Bestreiten hielt das OLG für unsubstantiiert und berücksichtigte den vom Kläger behaupteten Zinssatz.

[1] BGH, Urt. v. 16.9.2009 – VIII ZR 243/08 – zfs 2010, 146.
[2] OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.1.2008 – 1 U 152/07 – NJW RR 2008, 1199.

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