Die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe stellt nach Ansicht des BGH regelmäßig eine erhebliche Pflichtverletzung gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB dar. Diese gelte auch dann, wenn der Käufer neben der im Kaufvertrag festgelegten Farbe zunächst eine weitere in Betracht gezogen hatte. Die Lackfarbe stelle eine Beschaffenheit dar, welche regelmäßig zu den für den Käufer im Rahmen seiner Kaufentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkten gehöre.[2] Der Entscheidung des Käufers für eine bestimmte Farbe könne i.Ü. auch eine wirtschaftliche Bedeutung zukommen, etwa weil bei einem späteren Verkauf des Fahrzeugs für bestimmte Wagenfarben eine stärkere Nachfrage zu erwarten sei.

Die Beweislast für die Unerheblichkeit der Pflichtverletzung trifft den Verkäufer. Des Hinweises auf eine mögliche wirtschaftliche Bedeutung hätte es hier nicht bedurft. Auch wenn sich der merkantile Wert nicht unterscheidet, dürfte die Lackfarbe in der Regel eine gewichtige Bedeutung für den Käufer eines Fahrzeugs haben. Dass dies ausnahmsweise nicht der Fall ist, hat der Verkäufer zu beweisen.

[1] BGH, Urt. v. 17.2.2010 – VIII ZR 70/07 – DAR 2010, 263.
[2] S.a. OLG Köln NJW 2006, 781.

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