Der Kläger erwarb von der Beklagten ein vier Jahre altes Fahrzeug und leistete zunächst eine Anzahlung. Dieses Fahrzeug hatte er einige Monate zuvor seinerseits an die Beklagte verkauft. Der Pkw verblieb zunächst auf dem Betriebsgelände der Beklagten und wurde dort vor der vereinbarten Restzahlung und Übereignung an den Kläger zerkratzt. Der Kläger trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück und forderte die Beklagte zur Rückerstattung der geleisteten Anzahlung auf. Die Beklagte wurde nicht zur Nacherfüllung aufgefordert.

Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung wäre entbehrlich gewesen, wenn die Beseitigung eines Mangels unmöglich gewesen wäre. Eine Mängelbeseitigung seitens des Verkäufers wäre zum einen unmöglich, wenn die Parteien eine (unbeschädigte) Originallackierung als Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart hätten. Eine solche Originallackierung kann durch Neulackierung des Fahrzeugs nicht wiederhergestellt werden. Die Parteien hatten über die Art der Lackierung weder mündlich noch schriftlich irgendwelche Abreden getroffen. Für die Annahme einer konkludent vereinbarten Beschaffenheit genügt es nach Ansicht des BGH nicht, dass das Fahrzeug sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einem den Parteien bekannten, unbeschädigten und unfallfreien Zustand befunden hat. Hieraus lasse sich nicht schlussfolgern, die Parteien hätten eine Originallackierung als Beschaffenheit vereinbart. Zwar könne die für eine Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Willensübereinstimmung auch konkludent in der Weise erzielt werden, dass der Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt. Eine einseitig gebliebene Vorstellung des Käufers genüge jedoch selbst dann noch nicht, wenn sie dem Verkäufer bekannt ist. Erforderlich sei vielmehr weiter, dass der Verkäufer darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert. Anhaltspunkte hierfür seien nicht ersichtlich gewesen.

Eine Aufforderung zur Nacherfüllung wäre auch dann entbehrlich gewesen, wenn eine Neulackierung das Fahrzeug nicht in einen Zustand versetzen könnte, den das Gesetz als übliche Beschaffenheit, die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB), bezeichnet. Nach Auffassung des BGH weist ein Fahrzeug nach Neulackierung eine Beschaffenheit auf, die für gebrauchte Fahrzeuge dieses Alters üblich ist. Es gehöre bei solchen Fahrzeugen nicht zur üblichen Beschaffenheit, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden. Der Kläger habe nach der Art der Sache auch nicht erwarten können, dass das Fahrzeug mit der ursprünglich vorhandenen Originallackierung versehen ist. Maßgeblich sei hierbei der Empfängerhorizont eines Durchschnittskäufers. Es komme auf die objektiv berechtigte Käufererwartung an, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert. Nicht entscheidend sei, welche Beschaffenheit der Käufer tatsächlich erwartet und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert.

Nach technisch einwandfreier Neulackierung des Fahrzeugs weise dieses auch keine Beschaffenheit auf, die mit einer Unfalleigenschaft zu vergleichen sei. Der Schaden werde durch eine fachgerechte Neulackierung ohne verbleibende technische Risiken zuverlässig beseitigt. Der durch den Käufer erklärte Rücktritt wurde daher als unwirksam angesehen.

[1] BGH, Urt. v. 20.5.2009 – VIII ZR 191/07 – zfs 2009, 566.

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