a) Der Verkäufer ist Kaufmann, der Käufer Verbraucher (B2C)

Eine umfassende Freizeichnung ist hier ebenfalls nicht möglich. Insbesondere kann die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden und für sonstige Schäden bei grobem Verschulden nicht ausgeschlossen werden, § 309 Nr. 7 Buchstabe a BGB.[2]

Bezüglich der Frage, wann ein Mangel vorliegt, gibt es auch hier eine umfangreiche Kasuistik.[3] Rechte bei Mängeln ergeben sich aus § 437 BGB. Beim Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB, ist bereits in Individualabreden eine Grenze in § 475 BGB gezogen. Ein Verbrauchsgüterkauf kann auch beim Verkauf gebrauchter Pkw vorliegen; Ausnahme: Es liegt eine Versteigerung vor; § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB.

[1] Ein Rechtsanwalt kann, muss aber nicht Verbraucher sein: BGH v. 30.9.2009, VIII ZR 7/09; Niebling, NJ 2009, 491, 492.
[3] Etwa Palandt-Weidenkaff, § 434 Rn 72.

b) Der Verkäufer ist Kaufmann, ebenso der Käufer (B2B)

Eine umfassende Freizeichnung ist auch hier nicht möglich. Insbesondere kann die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden und für sonstige Schäden bei grobem Verschulden nicht ausgeschlossen werden, § 309 Nr. 7 Buchstabe a BGB.[1]

Diese Wertungen aus dem Verkehr mit Verbrauchern gelten entsprechend über § 307 BGB. Nach dem BGH ist der Verstoß gegen § 309 BG ein Indiz dafür, dass auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern eine unangemessene Benachteiligung vorliegt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden.[2]

[2] Bereits BGHZ 90, 273, 278.

c) Der Verkäufer ist Verbraucher, ebenso der Käufer (C2C)

Nur hierauf bezieht sich die neue Rspr. des BGH! Eine umfassende Freizeichnung ist an sich auch hier nicht möglich. Insbesondere kann die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden und für sonstige Schäden bei grobem Verschulden nicht ausgeschlossen werden, § 309 Nr. 7 Buchstabe a BGB.[1]

Ein Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB liegt nicht vor, da hiernach der Kauf von einem Unternehmer erfolgen muss.[2]

Es wäre wenig nachvollziehbar, könnten diese unwirksamen Klauseln in einem Mustervertrag Bestand haben, wenn sich die Parteien vorab telefonisch (zudem: ohne die Klauseln zu kennen) auf das Formular einigen würden. Soll hierdurch tatsächlich der Käuferschutz entfallen? Grundsätzlich muss auch im Geschäft unter Privaten das AGB-Recht eingehalten werden.

[2] Zu Verbrauchsgüterkauf und Auktion/Versteigerung: BGH v. 24.2.2010, VIII ZR 71/09.

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