Der Antragsteller ist seit 1975 Inhaber des Fahrlehrerscheins für die Klassen 1, 2, 3 (zunächst als Bundeswehr-Fahrlehrererlaubnis und seit 5.7.1985 als Allgemeine Fahrlehrererlaubnis) und seit 1980 Inhaber von Fahrschulerlaubnissen für Fahrschulen in z.Zt. N. (Hauptbetriebsstelle) und H. (Zweigstelle). Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Göttingen vom 22.1.2009 wurde er wegen Bestechung in fünf Fällen und Urkundenfälschung in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen, in fünf Fällen dem D. jeweils 500,00 EUR gezahlt zu haben, damit dieser Fahrschülern des Antragstellers ohne ordnungsgemäße Führerscheinprüfung eine Fahrerlaubnis erteilte. Bei den Prüflingen habe es sich überwiegend um Bundesligafußballspieler aus Brasilien gehandelt. Ferner habe er in elf Fällen Unterschriften von Prüflingen in Fahrschulunterlagen gefälscht und gefälschte Ausbildungsnachweise bei der Führerscheinprüfung vorgelegt. Er habe die gefälschten Unterlagen auch der Fahrerlaubnisbehörde und den Finanzbehörden zur Prüfung vorgelegt. Dieser Sachverhalt wurde laut Urteilsbegründung auf Grund eines entsprechenden Geständnisses des Antragstellers festgestellt.

Mit Bescheid vom 3.3.2009 – dem Antragsteller am 4.3.2009 zugestellt – widerrief die Antragsgegnerin dessen Fahrlehrererlaubnis (Ziff. 1) und Fahrschulerlaubnis (Ziff. 2) und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Widerrufsentscheidungen an (Ziff. 3). Der Antragsteller wurde aufgefordert, innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides seinen am 5.7.1985 ausgestellten Fahrlehrerschein und seine Urkunde über die Fahrschulerlaubnis für die Hauptniederlassung in N. abzugeben (Ziff. 4), die in der Erlaubnisurkunde aufgeführten Betriebs- und Schulräume binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides zu schließen und nicht mehr für Fahrschulzwecke zu nutzen (Ziff. 5). Für den Fall, dass der Antragsteller den Aufforderungen zu Ziff. 4 und 5 nicht fristgerecht nachkomme, drohte die Antragsgegnerin ihm jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR an (Ziff. 6). Zur Begründung führte sie aus, der Antragsteller habe sich unter Berücksichtigung seiner strafrechtlichen Verurteilung als unzuverlässig i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Fahrlehrergesetz (FahrlG) bzw. § 11 Abs. 1 Nr. 1 FahrlG erwiesen, weshalb gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 FahrlG seine Fahrlehrererlaubnis und gem. § 21 Abs. 2 FahrlG seine Fahrschulerlaubnis zwingend zu widerrufen seien.

Hiergegen hat der Antragsteller fristgerecht Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.

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