Das selbständige Beweisverfahren in Arzthaftungssachen, das der BGH in seiner Entscheidung vom 21.1.2003 (NJW 2003, 1741) für grundsätzlich zulässig gehalten hat, hat jedoch für die "Kernfragen" von Arzthaftungsfällen keine überragende Bedeutung. Da eine Beweisaufnahme nur über die in § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–3 ZPO aufgeführten Beweisthemen zulässig ist, können lediglich der Zustand der durch die angenommene Verletzung betroffenen Person und die Ursache des Personenschadens Beweisthema sein. Diese Fragen darf der medizinische Gutachter nur ohne wertende Stellungnahme darstellen, die juristische Wertung voraussetzende Beantwortung von Fragen nach dem Behandlungsfehler ist ihm versagt (vgl. Terbille, in: Münchener Handbuch Medizinrecht, § 1 Rn 216 unter Hinweis auf BGH NJW 2003, 1741; Rosenberger, in: Wenzel, Handbuch Fachanwalt Medizinrecht, 2. Aufl., Kapitel 7 Rn 454 f.; Gehrlein, ZMGR 2004, 187, 189).

Damit sind alle Antragsfragen in selbständigen Beweisverfahren in Arzthaftungssachen, die sich mit den Fragenkreisen des Vorliegens von Behandlungsfehlern und rechtlicher Zuordnung befassen, unzulässig. Eine Zulassung dieser Fragenkreise im selbständigen Beweisverfahren wäre nur auf den ersten Blick verfahrensökonomisch. Der medizinische Sachverständige wäre zur Beantwortung dieser Fragen nicht im Stande, sodass im selbständigen Beweisverfahren zur Klärung dieser Frage ein juristischer Sachverständiger hinzugezogen werden müsste.

RiOLG a.D. Heinz Diehl, Frankfurt am Main

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