Die Klägerin, die als selbständige Werbekauffrau seit 1999 einen Beschaffungsservice für Werbemittel betreibt, hielt bei der Beklagten eine Krankentagegeldversicherung nach den MB/KT 94. Sie verlangt von der Beklagten für die Zeit vom 2.12.2002 bis einschließlich 30.11.2004 Krankentagegeld.

Seit einem Treppensturz am 2.2.2002 leidet die Klägerin an Schmerzen im Bereich der rechten Schulter, vor allem beim Anheben und Tragen von schwereren Lasten; ärztlich diagnostiziert wurde ein Impingementsyndrom. Die Beklagte stellte ab 2.12.2002 ihre Leistungen ein. Im Juli 2003 beauftragte sie ein Detektivunternehmen mit der Überprüfung, ob die Klägerin trotz der ihr attestierten Arbeitsunfähigkeit einer beruflichen Tätigkeit nachgehe. Zwei Mitarbeiter dieses Unternehmens nahmen Kontakt zu der Klägerin auf und gaben unter falschem Namen vor, als Kunden bzw. für Kunden Interesse an den von ihr angebotenen Werbemitteln zu haben. Die Klägerin präsentierte den Detektiven bei drei verabredeten Treffen im August und September 2003 ihre Werbemittel. Daraufhin erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung der Krankentagegeldversicherung.

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