Der Kläger unterhielt bei der Beklagten für sein Kraftfahrzeug O eine Kfz-Haftpflicht- und eine Vollkaskoversicherung, der die AKB der Beklagten zu Grunde lagen. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte aus Anlass eines Verkehrsunfalls vom 14.6.2003 Versicherungsschutz gewähren muss.

Am 14.6.2003 befuhr der Kläger mit dem versicherten Fahrzeug gegen 20.30 Uhr die Verbindungsstraße von G nach P. Diese Straße kreuzt die Verbindungsstraße von F nach M, welche von dem Zeugen U mit seinem Pkw befahren wurde. Die Vorfahrt ist an der Kreuzung durch Verkehrszeichen geregelt. Für die Fahrtrichtung des Klägers gilt Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren). Nachdem der Kläger einen Radfahrer, den Zeugen Sch, überholt hatte, fuhr er in den Kreuzungsbereich ein. Dort kollidierte er mit dem von dem Zeugen U geführten Pkw. Beide Fahrzeuge erlitten wirtschaftlichen Totalschaden. Der Kläger war alkoholisiert.

Nach Anzeige des Unfallereignisses übersandte die Beklagte dem Kläger ihr Formular "Schadenmeldung". Die Frage, ob und weswegen dem Fahrer nach dem Schaden der Führerschein entzogen wurde, beantwortete der Kläger mit "ja, wegen § 315c StGB". Die Frage nach dem Genuss alkoholischer Getränke innerhalb der letzten 12 Stunden vor dem Unfall beantwortete der Kläger ebenfalls mit "ja". Zur Erläuterung gab er "2 Glas Wein" an.

Mit Wirkung zum 5.7.2003 meldete der Kläger sein alsbald nach dem Verkehrsunfall versteigertes Kraftfahrzeug bei der Zulassungsstelle ab. Die Beklagte fertigte unter dem 31.7.2003 einen "Nachtrag" zum Versicherungsschein mit Wirkung zum 5.7.2003 wegen Wagniswegfalls aus und erstattete zu viel gezahlte Prämien.

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