Der Kläger nimmt die Beklagten wegen Verletzung der Aufsichtspflicht über ihren Sohn P in Anspruch.

Am 9.7.2003 zerkratzten der 5 Jahre und 4 ½ Monate alte P und sein 7 Jahre und 7 Monate alter Freund M insgesamt 17 Pkw, die auf einem Parkplatz abgestellt waren, der zu dem Wohnkomplex gehört, in dem die Beklagten und ihr Sohn wohnen. Unter den beschädigten Pkw befand sich das Fahrzeug des Klägers. Zu dem Wohnkomplex gehört auch ein Spielplatz, auf dem P vor dem Schadensereignis gespielt hatte.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom BG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 1.050,25 EUR zu verurteilen.

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