Aus den Gründen: „I. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich.

1. Der Klägerin steht entgegen der Auffassung des LG kein Geldersatz in Form einer abstrakt berechneten Nutzungsausfallentschädigung für die Nichtnutzung des von ihr bei der Beklagten erworbenen und später zurückgegebenen Pkw Honda Jazz in der Zeit ab Vorliegen des Privatgutachtens des Sachverständigen bis zum Erwerb eines Ersatzfahrzeuges zu (8.12.2005 bis zum 24.4.2006), also auch nicht für den vom LG nach § 287 Abs. 1 ZPO auf 60 Tage begrenzten Teil dieses Zeitraums.

a) Zwar hat das LG rechtsfehlerfrei unter Hinweis auf die §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 276 Abs. 1, 2 BGB ein haftungsbegründendes Verschulden der Beklagten am Abschluss des Vertrages über ein mangelhaftes Fahrzeug bejaht.

Die Beklagte war angesichts der ihr vorliegenden Informationen über die Vorgeschichte des Fahrzeuges gehalten, das Fahrzeug vor der Weiterveräußerung näher zu überprüfen. Mit dem LG ist davon auszugehen, dass sie bei dieser Überprüfung die im Vorprozess über die Rückabwicklung (LG Berlin – 37 O 36/06) sachverständig festgestellten erheblichen Mängel mit Verkehrsgefährdung bemerkt hätte und das Fahrzeug infolgedessen nicht in diesem Zustand weiterveräußert worden wäre.

Erfolglos verweist die Beklagte auf den von ihr eingeholten Zustandsbericht der F GmbH, nach dem das Fahrzeug nur an der Karosserie Mängel ohne Beeinflussung der Betriebs- und Verkehrssicherheit aufgewiesen haben soll, ansonsten aber in Ordnung gewesen sein soll. Dieser Bericht kann die Beklagte deshalb nicht entlasten, weil er erst am 13.4.2005 und damit nach Abschluss des Kaufvertrages vom 11.4.2005 gefertigt worden ist. Die vom LG richtig dargestellten Überprüfungspflichten vor Vertragsabschluss sind dadurch nicht rückwirkend entfallen, die Beklagte ist nicht entlastet.

b) Zu Recht hat das LG zudem jedenfalls für den von ihm geschätzten Zeitraum von 60 Tagen einen für eine Nutzungsausfallentschädigung erforderlichen Nutzungswillen der Klägerin bejaht.

c) Ein Anspruch der Klägerin scheitert auch nicht an einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB: Es ist – einen Ersatzanspruch unterstellt – weder vorgetragen noch ersichtlich, was die Klägerin zur Vermeidung eines Schadens der Beklagten hätte tun können oder sollen.

d) Aus Rechtsgründen kann die Klägerin jedoch keinen abstrakt berechneten Schadensersatz für entgangene Nutzungen des Fahrzeuges für entgangene Gebrauchsvorteile für die Zeit ab Beendigung der Nutzung des gekauften Pkw bis zur Rückabwicklung des Vertrages verlangen.

Eine vertragliche Vereinbarung zum pauschalen Ersatz derartiger Nutzungsmöglichkeiten haben die Parteien nicht getroffen. Im Kaufvertrag vom 11.4.2005 ist von derartigen Ansprüchen keine Rede. Die Ansprüche lassen sich auch nicht aus dem Gesetz ableiten. Es ist entgegen der Rspr. des BGH (Urt. v. 28.11.2007 – NJW 2008, 911) sowie einiger OLG nicht gerechtfertigt, dem Käufer eines Fahrzeuges nach Rücktritt vom Kaufvertrag im Rahmen seines Schadensersatzanspruches Ersatz für zwischenzeitlich entstandenen Nutzungsausfall zuzusprechen. Dies hat das LG jedoch getan.

(1) Der erkennende Richter kann sich dem vom BGH gewählten schadensrechtlichen Ansatz für die Begründung eines Anspruchs des Käufers auf Nutzungsausfallentschädigung nicht anschließen.

(a) Die Neuregelung des § 325 BGB, nach der das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen wird, wirft die Frage auf, wie sich das am negativen Interesse orientierte Rücktrittsfolgenrecht mit dem auf das positive Interesse gerichteten vertraglichen Schadensersatzanspruch vereinbaren lässt und was in diesem Zusammenhang für die gezogenen oder pflichtwidrig nicht gezogenen Nutzungen gilt, die das Rücktrittsfolgenrecht dem Rücktrittsgläubiger, bei einem Fahrzeugkauf also dem Verkäufer, zuweist (§§ 346 Abs. 1 und 2, 347 Abs. 1 S. 2 BGB).

(b) Der BGH hat diese Frage in der vorgenannten Entscheidung, in dem Ersatz von Mietwagenkosten nach Rücktritt vom Kauf eines gebrauchten Pkw verlangt wurde, jüngst dahin beantwortet, die gesetzgeberische Grundentscheidung für einen Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsschadens neben dem Rücktrittsrecht führe dazu, dass auch der Nutzungsausfallschaden zum Erfüllungsschaden gehöre.

In diesem Fall – so der BGH – verbleibe trotz der am negativen Interesse orientierten Rückgabe des gekauften Fahrzeuges gegen Erstattung des geleisteten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsausfallentschädigung für den Verkäufer ein Schaden in Form zwischenzeitlich entgangener Nutzungsmöglichkeiten. Die Einordnung dieses Ausfalls als ersatzfähiger Schaden des Käufers werde nicht dadurch berührt, dass nach dem Rücktrittsrecht (§§ 346, 347 BGB) die zurückgetretene Partei Wertersatz für gezogene Nutzungen und für pflichtwidrig nicht gezogene Nutzungen zu leisten habe. Allerdings seien in die schadensersatzrechtliche Betrachtung die vermögensmäßigen Folgen des Rücktritts einzubeziehen.

Im Ergebnis führt dies...

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