Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung der Aufsichtspflicht über ihren Sohn M in Anspruch.

Am 9.7.2003 zerkratzten der 7 Jahre und 7 Monate alte M und der 5 Jahre und 4 ½ Monate alte P insgesamt 17 Pkw, die auf einem Parkplatz abgestellt waren, der zu dem Wohnkomplex gehört, in dem die Beklagten und ihr Sohn wohnen. Unter den beschädigten Pkw befand sich auch das Fahrzeug der Klägerin. Zu dem Wohnkomplex gehört auch ein Spielplatz, auf dem M vor dem Schadensereignis u.a. gespielt hatte.

Das AG hat M verurteilt, an die Klägerin 678,74 EUR zu zahlen. Die Klage gegen seine Eltern hat es abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat M seine Berufung zurückgenommen; die Berufung der Klägerin gegen das die Klage gegen die Eltern abweisende Urteil wurde zurückgewiesen. Mit der vom BG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter, die Eltern des M (zukünftig: Beklagte) als Gesamtschuldner neben M zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 678,74 EUR zu verurteilen.

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