Die Klägerin, eine Autovermieterin, verlangt von der Beklagten Zahlung restlicher Mietwagenkosten.

Mit Vertrag vom 2.6.2005 mietete die Beklagte nach einem Verkehrsunfall, bei dem ihr Fahrzeug beschädigt worden war, von der Klägerin – ausgehend von einer Reparaturdauer von ca. einer Woche – ein Ersatzfahrzeug zu dem von der Klägerin angebotenen sog. Unfallersatztarif. Die Parteien vereinbarten eine Haftungsbeschränkung und einen Bring- und Holdienst der Klägerin. Darauf, dass die Durchsetzung des Unfallersatztarifs gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dessen volle Haftung für den Unfall unstreitig ist, auf Schwierigkeiten stoßen könnte, wies die Klägerin die Beklagte nicht hin.

Die Klägerin stellte der Beklagten, die den Mietwagen am 17.6.2005 zurückgegeben hatte, für die Mietdauer von sechzehn Tagen Kosten in Höhe von 2.902,32 EUR (2.502 EUR zuzüglich 16 % MWSt: 400,32 EUR) in Rechnung. Hierauf zahlte die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als Streithelferin beigetreten ist, an die Klägerin 1.083 EUR. Die Beklagte zahlte weitere 400,32 EUR (die in der Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer). Mit der Klage macht die Klägerin den noch offenen Rechnungsbetrag von 1.419 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten geltend. Die Beklagte verlangt widerklagend Rückzahlung zuviel bezahlter Mehrwertsteuer in Höhe von 250,94 EUR. Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe es pflichtwidrig unterlassen, auf die zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Regulierung der Mietwagenkosten durch die Streithelferin hinzuweisen. Die Klägerin habe deshalb nur Anspruch auf Mietwagenkosten in Höhe der von der Streithelferin gezahlten 1.083 EUR (netto) zuzüglich der auf diesen Betrag entfallenden Mehrwertsteuer.

Das AG hat der Klage in Höhe von 314,68 EUR nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Widerklage der Beklagten hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das LG das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung weiterer 1.104,32 EUR (1.419 EUR – 314,68 EUR) nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Kosten (93,25 EUR) verurteilt. Dagegen wenden sich die Beklagte und ihre Streithelferin mit der vom LG zugelassenen Revision.

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