Bietet der Mietwagenunternehmer dem Unfallgeschädigten einen besonderen für Unfallersatzfahrzeuge entwickelten Tarif an, der über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht daher die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht den vollen Tarif erstattet, so muss er den Mieter darüber aufklären (Fortführung der Senatsurt. v. 28.6.2006 – XII ZR 50/04 – NJW 2006, 2618, BGHZ 168, 168 und v. 24.10.2007 – XII ZR 155/05 – NJW-RR 2008, 470).

BGH, Urt. v. 25.3.2009 – XII ZR 117/07

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