Die konkurrierenden Zuständigkeiten von Sozialleistungsträgern – der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits, der Bundesagentur für Arbeit andererseits – zur Regulierung von Schadensereignissen im Hinblick auf Berufsförderung und Umschulung können bei einem Rückgriff gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers die Klärung der Zuständigkeit der Sozialleistungsträger und damit die Prüfung der Aktivlegitimation erforderlich machen. Ob die gesetzliche Rentenversicherung zur Erbringung der Leistungen zuständig war, richtet sich danach, ob die Eingliederungsleistungen unmittelbar im Anschluss an die Erbringung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zur medizinischen Rehabilitation hätten erbracht werden müssen. War dies nicht der Fall, bestand bei späterer Notwendigkeit der Erbringung von Leistungen zur Ermöglichung der Teilhabe am Arbeitsleben eine Eintrittspflicht der bis dahin subsidiär haftenden Bundesagentur für Arbeit. Damit ist das Konkurrenzverhältnis beider Sozialleistungsträger dahin aufzuklären, zu welchem Zeitpunkt eine Verpflichtung der beteiligten Sozialleistungsträger zur Erbringung von Eingliederungsleistungen bestand.

Eine Komplikation tritt dann ein, wenn der zeitlich erstleistende Sozialleistungsträger im Wege eines Abfindungsvergleichs eine Regelung auch über die gegebenenfalls anstehenden Kosten von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zwischen dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung einerseits, dem Leistungsträger, hier der Rentenversicherung, andererseits, trifft. Dieser Abfindungsvergleich erfasst etwaige zu prüfende Rückgriffsansprüche des eingetretenen weiteren Sozialleistungsträgers, der Bundesagentur für Arbeit, grundsätzlich nicht. Der BGH verneint auch eine Bindungswirkung, die für eine ausschließliche Zuständigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung für die Erstattung der Kosten der Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation auf Grund des Abfindungsvergleichs spricht. Selbst wenn einem Abfindungsvergleich entgegen dem Wortlaut des § 118 SGB X, der eine unanfechtbare Entscheidung verlange, eine Bindungswirkung zukomme, gelte diese nur für die konkrete Leistungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitpunkt des Abfindungsvergleichs.

Für die Regulierungspraxis hat das zur Folge, dass Abfindungsvergleiche über die künftigen ungewissen Kosten einer beruflichen Rehabilitation, die ein anderer Sozialleistungsträger nunmehr zu erbringen hat, nicht ausgeschlossen sind. Weder die offen gelassene Bindungswirkung des Abfindungsvergleichs noch die Annahme einer Gesamtgläubigerschaft beider Sozialleistungsträger schließen den Regress des später regulierenden Sozialleistungsträgers aus.

RiOLG a.D. Heinz Diehl, Frankfurt am Main

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