Das OLG Nürnberg hatte im Berufungsverfahren am 20.3.2008 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 7.5.2008 anberaumt. Diese Terminsladung erhielten die Prozessbevollmächtigten der Parteien am 26. bzw. am 28.3.2008. Die auswärtige wohnhafte Beklagte beauftragte die in Nürnberg kanzleiansässigen RAe, den Verhandlungstermin für sie als Unterbevollmächtigte wahrzunehmen. mit Schriftsatz vom 15.4.2008 zeigten die Anwälte die Vertretung der Beklagten an. Nachdem die Klägerin unter dem 17.4.2008 die Klage zurückgenommen hatte, wurde der Verhandlungstermin abgesetzt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren machte die erstattungsberechtigte Beklagte u.a. die Festsetzung der von den Unterbevollmächtigten berechneten Kosten geltend, nämlich eine 0,8 Verfahrensgebühr nebst Postentgeltpauschale. Die Rechtspflegerin des LG Regensburg hat den Kostenfestsetzungsantrag insoweit zurückgewiesen, weil die Einschaltung der Nürnberger Unterbevollmächtigten verfrüht gewesen sei. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte – teilweise – Erfolg.

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